
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes und des Bayerischen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Bayerischen Roten Kreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Bayerischen Roten Kreuzes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Bayerischen Roten Kreuzes.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rot-halbmond-Bewegung:
Diese Grundsätze sind auch für das Bayerische Rote Kreuz und seine Gliederungen sowie die Mitglieder verbindlich.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Das Bayerische Rote Kreuz beachtet beim Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften die Regelungen nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes.